AGB
- Vermittlung von Bewerbern
(1) Eine Vermittlung gilt als abgeschlossen, wenn der Kundenbetrieb oder ein rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen ein Arbeitsverhältnis mit dem Bewerber der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG eingeht. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb von 8 Monaten nach Vorschlag des Kandidaten durch die Just You Personalvermittlung UG & Co. KG zustande kommt.
(2) Für den Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kundenbetrieb und dem Bewerber ist der Abschluss des Arbeitsvertrages maßgeblich, nicht der Beginn der Arbeitsaufnahme.
(3) Der Kundenbetrieb ist verpflichtet, der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG unverzüglich mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Bei Streitfällen hat der Kundenbetrieb die Beweislast, dass kein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, wenn die Just You Personalvermittlung UG & Co. KG Indizien für ein Arbeitsverhältnis vorlegt.
(4) Im Fall eines Arbeitsverhältnisses gemäß den Absätzen 1 und 2 ist der Kundenbetrieb verpflichtet, eine Vermittlungsprovision an die Just You Personalvermittlung UG & Co. KG zu zahlen. Dies gilt gleichermaßen für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Provision wird vor Beauftragung oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.
(5) Gilt für den Bewerber ein freier Mitarbeitervertrag oder ein Vertrag als Selbständiger, gelten die Bestimmungen entsprechend.
(6) Die Bestimmungen gelten auch für die Vermittlung des Bewerbers in ein Ausbildungsverhältnis, wobei die Berechnungsgrundlage der Provision individuell vereinbart wird.
- Dauer des Vertrages / Kündigung
(1) Der Vermittlungsvertrag wird unbefristet geschlossen und endet spätestens nach erfolgreicher Besetzung der Vakanz. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
(2) Kündigungen bedürfen der Textform.
- Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vermittlungsverträgen ist Augsburg.
- Schriftform / Vertretung / Salvatorische Klausel
(1) Der Vertrag ist von beiden Parteien vor Beginn der Vermittlungstätigkeit im Original zu unterzeichnen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Schriftform kann durch elektronische Form gemäß § 126a BGB ersetzt werden.
(2) Die Angestellten der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG sind zur Unterzeichnung von Vermittlungsverträgen befugt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der ursprünglichen Regelung in ihrer Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt.